Na, Probleme geerbt?
Ich weiß, ich weiß. Diese Überschrift. Und doch ist das Thema Erbschaftssteuer eines, das man eigentlich mit Humor betrachten muss. Düster ist es ja schon von alleine: Der Tod eines Angehörigen ist zu betrauern, eine schlimme Zäsur findet statt. Dann aber, unabhängig von allen menschlichen Auswirkungen, droht auch noch der Fiskus. Immer wieder führe ich Beratungsgespräche mit Menschen, die geerbt haben, und die noch nicht wissen, ob sie sich zumindest über den finanziellen Zugewinn freuen dürfen.
Wenn Sie auch Sie zu den Erben einer Immobilie gehören, dann kann ich Ihnen nicht eindeutig sagen, ob und wie viel Erbschaftssteuer zu zahlen ist. Das wäre ja nach deutschem Recht viel zu einfach! Es hängt davon ab, wie hoch der Immobilienwert ist und wie das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser, und auch von der Art der Nutzung der Immobilie.
Erben Sie beispielsweise von Ihren Eltern, so liegt der Steuerfreibetrag bei 400.000 Euro. Erst wenn Ihre Immobilie mehr wert ist als das, zahlen sie überhaupt Erbschafssteuer. Erben Sie hingegen von Ihren Großeltern und lebt der entsprechende Elternteil noch, so liegt der Freibetrag bei nur noch 200.000 Euro. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer ist dann möglich, wenn der Verstorbene entweder der eigene Ehepartner oder ein Elternteil ist, und wenn er vor dem Tod selbst in der Immobilie gelebt hat. Wenn man wiederum selbst schon in der Immobilie wohnt oder unverzüglich einzieht, und wenn man danach mindestens zehn Jahre auch weiterhin dort wohnt, fällt ebenfalls keine Erbschaftssteuer an. Ist der Verstorbene ein Elternteil, darf die Wohnfläche allerdings maximal 200 m² betragen.
Von den oben genannten Fällen gibt es Ausnahmen. Und wie könnte es im Steuerrecht anders sein: Auch von den Ausnahmen gibt es wiederum Ausnahmen. Holen Sie sich also notfalls (steuer-)rechtliche Beratung und Unterstützung, wenn Sie kein Fachmann und keine Fachfrau sind. Es ist außerdem hilfreich, eine unabhängige Bewertung der Immobilie durch einen Immobilienexperten einzuholen, denn das Finanzamt orientiert sich bei der Schätzung des Immobilienwertes am örtlichen Preisspiegel.
Individuelle Merkmale der Immobilie, wie etwa ein feuchter Keller oder schlecht isolierte Fenster, werden nicht zwangsläufig berücksichtigt. Es kann sich aber durchaus lohnen, einen Immobilienspezialisten für die Objektbewertung hinzuzuziehen, der eine alternative Einschätzung abgibt. Also sprechen Sie uns gern an.